Recht, Gesetz und Handlungsmöglichkeiten
im Rahmen eines Gewinnbriefes - der Kaffeefahrt und Verkaufsveranstaltung
! Das ist eine Sammlung der mir bisher aufgefallenen Textstellen, Urteilsbegründungen, Gesetze sowie Hinweise von anderen Stellen.
Das ist keine Rechtsberatung ! (eher eine recht armselige Sammlung)
Wer - gerade im Bereich Klage auf Gewinnauszahlung weiter vorgehen will SOLL unbedingt einen Anwalt hinzuziehen.
Der Gewinnbrief
- Die angegebene Firma samt Postfach (manchmal sogar echte Adresse) gibt es meist nicht oder es handelt sich um gerade erst gegründete
GmbH oder UG die bei einer Klage auf Gewinnauszahlung auch genauso schnell wieder weg sind.
Auffällig hier oft gleicher Geschäftsführer, Adresse, Region, Benennung ...
- Das Layout der Briefe ist meist früheren Versionen 'anderer' Schreiben sehr ähnlich.
- Die Verlockung zu Veranstaltungen (gerade der Verkauf von Produkten oder der Buchung von Reisen) in Verbindung mit der Anpreisung von
Gewinnen ist § 3 und § 4 des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- Gewinnspielwerbung ist, die zu Unrecht den Eindruck erweckt, der Adressat habe bereits gewonnen
- eine Gewinnspielwerbung, bei der nicht der Wille besteht, die Gewinne zur Auszahlung zu bringen
- die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Erwerb der Ware oder der Inanspruchnahme einer entgeltlichen Dienstleistung abhängig zu machen
§ 4 UWG
- unsachliche Beeinflussung
- Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder einer Zwangslage, Angstwerbung
- Verkaufsförderung durch Gewinnspiele
- getarnte Werbung (so genannte Schleichwerbung)
- Herabsetzung des Konkurrenten (so genannte Anschwärzung)
- ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
- Rechtsbruch
§ 5 UWG
- irreführende Werbung
§ 6 UWG
- vergleichende Werbung
§ 7 UWG
- unzumutbare Belästigung (unaufgeforderte Telefonwerbung, unaufgeforderte Newsletter, Spam-E-Mail etc.)
Hier Ansatz von anderen legalen Unternehmen nach der Wettbewerbsordnung gegen die unlauteren Konkurrenten vor zu gehen. Wettbewerbs-zentrale
Verfahren:
- VG Oldenburg, 12 A 1106/09 vom 22.04.2010 - 'Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer in der Vergangenheit an unzulässigen Wanderlagern (Kaffeefahrten) beteiligt war'
- Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe Beschluss vom 08.04.2005 - 3 Ws 113/05, 3 Ws 96/05 - Gewinn und Vertragskopplung
- Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14.12.2004, Az: 11 O 106/04 - keine Teilnahmebedingungen
- BGH (Az. VIII ZR 299/04) - sittenwidrige Kaufverträge wenn durch Gewinnversprechen gelockt
- Urteil BGH v. 30.05.08, Az.: 1 StR 166/07 - Wer andere mit falschen Gewinn- und Geschenkversprechungen zum Kauf von Ware verleitet, macht sich strafbar
- BGH, Urteil vom 15.08.2002; Az.: 3 StR 11/02 - Strafbarkeit des Anlockens mit falschen Versprechungen zu Kaffeefahrten nach § 4 I UWG
- Hier allerdings konnte ein Reiseteilnehmer für den Reisegutschein allein keine touristische Dienstleistung erhalten, sondern musste
vielmehr erst eine Auslandsreise beim Angeklagten buchen, also eine erhebliche finanzielle Belastung eingehen, um dann auf den Reisepreis diesen
Gutschein angerechnet zu bekommen.
- Die Teilnahme an Preisausschreiben oder Ziehungen ist meist erlogen.
Viele angebliche Gewinner sind seit Jahren verstorben.
- Auffällig ist auch, dass die Antwortkarte alle Angaben enthält die wichtig erscheinen - die ist aber nach dem Versenden WEG !
- Der Brief wird oft bei den Veranstaltungen eingesammelt. Grund kann sein :
- Beweise weg nehmen,
- selber als Verkaufsteam eigene Daten erhalten durch die dortigen Anschriften (sehr wertvoll, 'der' Gewinner kam ja !)
- Abgleich mit deren Adressdatenbanken - die waren da, Adressen können teuer weiter verkauft werden, ...
- aber siehe dazu auch Artikel: Listenprivileg zum Adresshandel
- Die meisten Gewinnbriefe können wohl vor einem Gericht als Klagegrundlage zur Auszahlung des dort versprochenen Gewinns herhalten.
Laut § 661a BGB ist dies grundsätzlich möglich und wurde auch schon gemacht, aber
- Grundlage dafür ist der allgemeine Eindruck des Briefes auf einen Leser - Wortfallen hin oder her - aber auch nicht immer !
- Zum Klagen benötigen Sie aber eine ladungsfähige Anschrift : Das Postfach reicht dazu nicht !
- Entweder Sie erfragen bei der Postdienst den Nutzer des Postfaches
(ist auch meist nur eine falsche Adresse)
- oder Sie 'schnappen' sich die Personalangaben des Verkäufers vor Ort (durch Polizei)
auch hier gibt es Probleme - nicht jede Person ist gleich verklagbar ...
- Dann sollten Sie die Anwalts- und Verfahrenskosten bedenken im Falle der Klageabweisung.
Hier sind Klagegemeinschaften wohl sinnvoll, ähnlich wie die Verbraucherschutzverbände, aber von denen hört man zu wenig Erfolge.
Zweck der Gemeinschaft: Kosten und Risiko auf alle Beteiligten verteilen, aber durch Masse Beweise haben, eher klagen können.
Ich kenne leider bisher keine solche Gruppe ...
Verfahren:
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 226 C 238/08) -
- LG Koblenz 29.04.2008, 12 S 30/08 - Zur Leistung des Gewinns trotz Unkenntnis verpflichtet
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.08.2002 - 3 StR 11/02 - Anlocken mit falschen Versprechungen zu "Kaffeefahrten" ist strafbar
- aber der Gewinnbrief selber ist kein Betrugsversuch ! (bisher zumindest !)
VG Oldenburg, 12 A 1106/09 vom 22.04.2010
Nach dem strafrechtlichen Rechtsverständnis führen nämlich das bloße Versenden der Gewinnmitteilungen und das Nichteinhalten der Gewinnzusagen
noch nicht zu einem Vermögensschaden, es wird lediglich die Hoffnung auf eine Vermögensvermehrung enttäuscht. Dies stellt noch keinen
strafrechtlich relevanten Betrug nach § 263 StGB dar, wenn der Gewinn von vornherein nicht ausgezahlt werden sollte.
Die Reservierungskosten der Busfahrt
- In den Bestätigungsschreiben die teils auch OHNE Ihre eigene Buchung kommen, ist oft eine Androhung von Reservierungskosten enthalten:
- Stornierungskosten sind nur zulässig, wenn diese im Vorfeld und vertraglich vereinbart wurden.
Die Busfahrt - Hin und Zurück
- Das Busunternehmen ist nach dem Personenbeförderungsgesetz dazu verpflichtet Sie auch wieder an Ihre Zustiegsstelle zu bringen!
- Wenn Zusatzkosten nicht VORHER schon auf den Briefen angekündigt worden sind, ist das Anhalten, Ab-kassieren oder Raus-werfen Illegal !
Bei so etwas sitzen bleiben - Polizei rufen. Ganz ruhig bleiben - der Busfahrer wird Sie wohl unter Druck setzen wollen ...
Teils steht es aber sehr klein gedruckt: 'Aus Wettbewerbs-gründen ist eine Versicherungs- und Buchungsgebühr in Höhe von 3 € zu zahlen. '
- Der Bus MUSS Sie auch wieder Heim fahren. Hier also schon auf Kennzeichen, Unternehmen achten, damit Sie im Falle von Problemen die
Angaben für die Polizei haben.
- Die meisten Busunternehmen wissen genau was für Leute Sie da abholen und stehen meist mit den Veranstaltern in Kontakt!
Als Verfolgungsfahrzeug also Abstand halten, sonst warnt der die Verkäufer und alles könnte Umsonst gewesen ein.
- Auch diese Busse und Fahrer unterliegen den Gesetzen zu Lenkzeiten, Sicherheit oder Telefon-verbot des Fahrers bei der Fahrt!
Die Verkaufsveranstaltung
- Eine Verkaufsveranstaltung muss 14 Tage vorher beim zuständigen örtlichen Gewerbe-Ordnungsamt gemeldet sein. § 56a der
Gewerbeverordnung !
Hier zu 99% keine Anmeldung, so dass die Verkäufer vor allem nach begonnenem Verkauf von Produkten den Besuch von Polizei und
Ordnungsamt fürchten. Aber genau das müssen Sie nutzen - warten bis Kaufverträge vorhanden, bzw. verkauft wurde -
dann erst die Beamten holen (lassen).
In der Gewerbeordnung findet sich nämlich ein Passus, dass so genannte Wanderlager, mit der diese Werbeverkaufsveranstaltungen
umschrieben werden, im Zusammenhang mit Glücksspiel nicht veranstaltet werden dürfen. = Es KANN NIE legal angemeldet werden !
- Die angebotenen Produkte sind NICHT neu oder hochmodern, sondern meist Ladenhüter. Man nutzt nur Ihre Unwissenheit und die
Abgelegenheit ohne Vergleichsmöglichkeit aus um Ihnen etwas vor zu lügen !
Das geht so Richtung Wucher !
- Gerade die Nahrungsergänzungsmittel werden meist mit völlig frei erfundenen Lügen gerade in Bezug auf medizinische
Aussagen angepriesen !
Ein Nahrungsergänzungsmittel ist KEIN Medikament, also auch keine medizinische Wirkung. Die PZN-Nummer hat NICHTS zu sagen.
Diese Anpreisung mit medizinischen Wirkungen (keine Schmerzen mehr, keine Medikamente benötigt, kein Herzinfarkt, ...) sind
Strafbar !
- § 3 und § 14 des HWG (Heilmittelwerbegesetz)
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- § 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,
2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,
4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.
- § 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,
zu verwenden. ...
- § 60 Bußgeldvorschriften
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 12 Abs. 1 eine Aussage, einen Hinweis, eine Krankengeschichte, eine Äußerung Dritter, eine bildliche Darstellung, eine Schrift oder eine schriftliche Angabe verwendet, ...
... mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, ... (wohl Minumum 10.000 Euro !)
- Die PZN-Nummer dienst nur zu Ihrer Verwirrung, weil Firmen die Eintragung in der PZN-Liste mit eigenen überhöhten
Wunsch-preisen versehen können, und Ihnen die Verkäufer dann angebliche Billig-preise anbieten.
- Weitere Tricks der Verkäufer
Hinweis an Ordnungsamtbedienstete:
- VG Neustadt: Österreichischer Reisevermittler muss Wanderlager in Deutschland anzeigen
Vertrieb von Reisen ohne Erlaubnis stellt Verstoß gegen deutsche Gewerbeordnung dar
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16.12.2010 - [Aktenzeichen: 4 K 912/10.NW]
- "Streben Sie Bußgeld-verfahren an!"
Die Sprecher/Verkäufer sollen ins GZR eingetragen werden, damit zumindest langfristig RGK-Widerrufe, GU-Verfahren oder sogar Strafverfahren
nach § 148 GewO folgen."
Kontaktieren Sie Heimat-Ordnungsämter der Betroffenen und die Polizei, was sehr oft ziemlich aufschlussreich ist.
VG Oldenburg, 12 A 1106/09 vom 22.04.2010 - 'Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer in der Vergangenheit an unzulässigen Wanderlagern
(Kaffeefahrten) = die Reisegewerbekarte IST zu entziehen !
- Reizen Sie auch das OWiG aus, soweit es geht. Helfer der "Sprecher" kriegen nach § 14 OWiG als Beteiligte ebenso einen drüber wie die Handelsfirmen,
für die unsere "Sprecher" als Handelsvertreter tätig sind. Die lassen sich über die Kaufverträge meistens nachweisen.
-
Aber Achtung: Es gibt Sprecher, die im ausgehändigten Kaufvertrag eine Schweizer "Phantasie-Firma" angegeben hatten. Deswegen ist es gut,
wenn Sie aus dem Außendienst Kollegen anrufen könnt, die schnell mal was googeln können. Wer natürlich Palms oder iphones im Einsatz hat ist
da natürlich bestens präpariert. Je nach Einzelfall können da in der Summe pro Fall auch schon mal 3.000 € zusammenkommen.
- § 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung, Absatz 1
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel
allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn bei
einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachung, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere
über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,
einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend
gesichert sind,
zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,
einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.
- § 59 Strafvorschriften, Absatz 7
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer
irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt
- Wenn Sie schon was unterschreiben wollen:
Achten Sie bei einer Bestellung auf das richtige Datum im Vertrag und verlangen Sie die Vertragsdurchschrift. Name und Adresse des Verkäufers müssen
dort vollständig angegeben sein. Ein Postfach reicht für eine spätere Reklamation nicht aus. Vorsicht ist trotzdem angebracht, denn manche Händleradressen
sind frei erfunden.
Das Widerrufsrecht wird häufig dadurch aus-gehebelt,
- dass die Verträge zurückdatiert werden.
- dass der Vertrag mit einer Firma geschlossen wird, die sich hinter einer Postfachadresse oder einem Sitz im Ausland versteckt.
- dass der Vertrag mit einer nicht existierenden Firma abgeschlossen wird und die per Einschreiben versandten Widerrufe unzustellbar zurückkommen.
Kauf- oder Reiseverträge
- Egal wo und wie: Es bleibt ein Haustürgeschäft nach Deutschem (das Schreiben hier gilt eben für Deutsche 'Gewinner')
Recht!
Es gilt also für Sie als Käufer das Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen, sofern auf dem Vertrag eine gültige
Widerrufsklausel enthalten ist.
Wenn nicht oder falsch angegeben 'dauert' der Widerruf noch länger ...
- Leider muss zu den angebotenen Reisen geschrieben werden, dass komischer-weise viele dieser Reisen ständig verschoben werden
oder ganz ausfallen.
Ihre Anzahlung ist dann weg ! Das Internet ist voll von Beiträgen dass die Reise nie oder arg verspätet an neuen
Terminen statt finden sollte!
Der Zweck der Reisen scheint eh nur zu sein, von den Interessenten noch mehr Geld zu erhalten: grober bisher meist bekannter Ablauf:
- angeblicher Gewinnbrief - meist Travelkonto oder so
- billige Reise gewonnen - aber dann doch Buchungs- oder Beratungsgebühren bezahlen. Die sind dann auch weg !
- später kommt dann Zusatzrechnung weil man Sie ja nicht mit wildfremden Menschen in ein Zimmer lassen kann, also Einzelzimmerzuschlag !
- noch später kommt dann der Kerosin- oder Benzinzuschlag ... auch weg !
- dann sogar noch eine Kaution, die Ihnen angeblich auf der Fahrt wieder ausbezahlt wird.
Ne, die wird evtl. mit Ausflugs-kosten verrechnet oder ist dann auch Weg !
- Das Ziel der Reise ist meist abgelegen, so dass Sie ohne Zusatzbuchung der Ausflugspakete = teuer, kaum was sehen werden.
- und auf der Reise wieder Verkaufsveranstaltung(en)
Letztlich ist also so eine 'gewonnene' Reise teurer und nerviger als eine selbst gebuchter Wochenendtrip im Reisebüro.
Logisch auch - warum sollten sich die Briefeschreiber sonst die Mühe machen Sie mit dem angeblichen Gewinn zu locken ? -
Hier erscheint mir am sinnvollsten auf die Beratungsgebühr zu verzichten (Lehrgeld sozusagen) und den Reisevertrag zu widerrufen
mit Hinweis auf falsche Angaben im Einladungsbrief. (genaueres folgt auch hier noch). Das ist besser als weiter sinnlos Geld in
deren Rachen zu werfen !
- siehe hierzu auch: antispam.de : Vertrag
- Zitat anderer Quelle: "Bindungswille und Wirksamwerden sind unstreitig. Aber es fehlt an der Bestimmtheit. Der eine Vertragspartner
ist nicht bestimmt, weil du nur sein Postfach kennst und einen falschen Firmennamen hast. Also: kein Vertrag."
- "Liegt nämlich keine schriftliche Einzugsermächtigung vor, gilt anderes. Nur in »begründeten Ausnahmefällen« sei
überhaupt ein solcher Verzicht auf die schriftliche Ermächtigung samt Unterschrift zulässig, und auch das nur unter
Bedingungen. Das beleglose Einziehen komme »ausschließlich für Einmaleinzüge bis maximal 50 Euro in Betracht«.
Wiederkehrende Abbuchungen etwa von Telefonrechnungen oder aus einem Abonnement brauchen zwingend eine schriftliche
Genehmigung, um rechtlichen Bestand zu haben. "
Die Deutsche Bank schreibt: »Wenn der Kunde dem Zahlungsempfänger keine Einzugsermächtigung erteilt hatte, wird der
Betrag grundsätzlich zeitlich unbefristet auf seinem Konto zurückgebucht«. Das bestätigt – erst nach einigem Zögern –
auch die Hamburger Sparkasse.
Also geben sie bei Ihren Stornoverlangen an die Bank auch immer unbedingt an, dass diese Einzüge ohne ihre
schriftliche und gar mündliche Zustimmung oder Einwilligung erfolgten!
Gewinnspielmafia: So holen Sie sich Ihr Geld zurück!
Banken Unverlangt zugelangt - Kaum aktive Aufklärung
Bankenmärchen über die 6-Wochenfrist
Widerruf von Lastschriften - die "6-Wochen-Mär"
Wer Hinweise, Rechtssaussagen oder so beitragen kann und will bitte an: Recht-und-Ordnung@gewinnbriefe.de
"Ich bin der Wahrheit verpflichtet, wie ich sie jeden Tag erkenne, und nicht der Beständigkeit."
Mahatma Gandhi